Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine überarbeitete Kleinunternehmerregelung in Kraft, die vor allem die Umsatzgrenzen und die Anwendung innerhalb der EU betrifft. Diese Änderungen basieren auf der Neufassung des §19 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 und dienen der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben.
Neue Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerregelung gilt ab 2025, wenn:
- der Gesamtumsatz im letzten Jahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat, und
- der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt.
Wichtig:
Wenn du im laufenden Jahr mehr als 100.000 € Umsatz machst, musst du ab dem Zeitpunkt der Überschreitung sofort zur Regelbesteuerung wechseln. Alle bis dahin erzielten Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei – ab dann musst du jedoch Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Neuregelung für das Gründungsjahr ab 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für neue Unternehmen eine wichtige Erleichterung: Du musst deinen Umsatz im Gründungsjahr nicht mehr auf ein ganzes Kalenderjahr hochrechnen. Stattdessen zählt nur, was du im Gründungsjahr tatsächlich verdient hast. Bleibst du unter 25.000 €, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Überschreitest du die Umsatzgrenze von 25.000 EUR im Gründungsjahr, erfolgt ein Wechsel zur Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen deine Umsätze der Regelbesteuerung !!
Beispiel
Du beginnst deine Tätigkeit am 5. April 2025. Du erwirtschaftest bis zum 4. Dezember 2025 einen Umsatz von 25.000 EUR. Mit Überschreiten dieser Grenze am 4. Dezember 2025 wechselst du zur Regelbesteuerung und musst ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen.
Dies gilt jedoch nur für das Gründungsjahr!
Für alle anderen Jahre gelten die im ersten Abschnitt (neue Umsatzgrenzen) genannten Grenzen.
Steuerbefreiung statt Nichterhebung
Bisher wurden Umsätze von Kleinunternehmern lediglich „nicht erhoben“. Ab 2025 sind diese Umsätze ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.
Dies hat Auswirkungen auf deine Rechnung:
Vermerk bis 2024: „Umsatzsteuer gem. § 19 UStG wird nicht erhoben“ Ab 2025 schreibst du: „Umsatz ist gem. § 19 UStG steuerfrei.“
Neue Erleichterungen für die Kleinunternehmerrechnung
Als Kleinunternehmer bist du von der Umsatzsteuerpflicht befreit und darfst keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen. Dennoch müssen deine Rechnungen bestimmte Pflichtangaben enthalten, um als ordnungsgemäß zu gelten: Für diese sog. Pflichtbestandteile gibt es seit 2025 einige Erleichterungen.
Kleinunternehmerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Deinen Namen und deine Anschrift
- Name und Anschrift deines Kunden
- Deine Steuernummer für die Umsatzsteuer oder deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
- Betrag
- Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt, z.B. „Umsatz ist gem. § 19 UStG steuerfrei.“
Option zur Regelbesteuerung
Unternehmer können weiterhin freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das musst du dem Finanzamt mitteilen.
Wichtig: Wenn du dich dafür entscheidest, gilt das für mindestens fünf Jahre. Danach kannst du deine Entscheidung widerrufen – und zwar mit Wirkung ab dem nächsten Jahr.
Erweiterung auf EU-Ebene
Mit Einführung des neuen §19a UStG kannst du die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Voraussetzung ist die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei müssen die Umsatzgrenzen sowohl im Inland als auch im jeweiligen EU-Staat eingehalten werden.
Kleinunternehmerregelung vor und nach 2025: Vergleich

Fazit
Die Kleinunternehmerregelung bleibt eine wichtige Option für kleine Unternehmen und Selbstständige. Ab 2025 wird sie flexibler, aber auch komplexer – insbesondere durch neue Grenzen und die Möglichkeit, EU-weit tätig zu werden.
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