Umsatzsteuer bei internationalen Geschäftsbeziehungen
Bei Geschäften zwischen Unternehmen aus verschiedenen Ländern sichern sich die Staaten ihre Steuereinnahmen durch klare Regelungen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Unternehmen durch die Wahl ihres Firmensitzes nur in einem Land Steuern zahlen.
Daher ist genau vorgeschrieben, in welchem Land die Umsatzsteuer fällig wird. Der Ort der Besteuerung – also das Land, in dem die Umsatzsteuer abgeführt werden muss – hängt von mehreren Faktoren ab:
- Was wird verkauft? Produkt, Dienstleistung oder digitales Produkt
- Wer sind die Vertragspartner? B2B (Business-to-Business) oder B2C (Business-to-Consumer)
Reverse-Charge-Verfahren:
Was bedeutet das?
Normalerweise stellst du eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Dein Kunde bezahlt den Betrag, und du führst die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab – vorausgesetzt, dein Kunde hat seinen Sitz in Deutschland.
Nun sitzt dein Kunde im Ausland. Das bedeutet, du müsstest dort die Umsatzsteuer für deine Leistung abführen. Dafür wäre eine steuerliche Registrierung im Land deines Kunden erforderlich – ein aufwendiger Prozess.

Damit das nicht nötig ist, gibt es das Reverse-Charge-Verfahren.
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übertragen. Das bedeutet, dass nicht du (Leistungserbringer) die Umsatzsteuer im Ausland abführen musst, sondern dein Kunde (Leistungsempfänger).

Konkret heißt das:
- Du musst dich nicht im Land deines Kunden steuerlich registrieren.
- Du stellst eine Reverse-Charge-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
- Dein Kunde übernimmt die Umsatzsteuerabführung in seinem Land.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt für viele grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU sowie in bestimmten Drittländern. Die genauen Regelungen können je nach Land variieren.
In Deutschland legt § 13b UStG fest, für welche Leistungen das Verfahren angewendet wird. Neben grenzüberschreitenden Leistungen gilt es auch für bestimmte Leistungen innerhalb Deutschlands, wie:
- Bauleistungen
- Reinigung von Gebäuden
- Lieferung von Mobilfunkgeräten
Voraussetzungen für Reverse Charge
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt für steuerpflichtige Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), nicht für Privatpersonen. Es ist ausschließlich für Dienstleistungen anwendbar, nicht für Warenlieferungen.
Wichtige Voraussetzungen:
- Beide Unternehmen benötigen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID).
- Du musst die USt-ID deines Kunden vor der Leistungserbringung prüfen:
- Beim Bundeszentralamt für Steuern oder
- in deinem Buchhaltungsprogramm oder
- online unter evatr.bff-online.de
Achtung: Falls du die USt-ID nicht prüfst, haftest du für die Umsatzsteuer.
So erstellst du eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung
Eine Reverse-Charge-Rechnung muss alle üblichen Pflichtangaben enthalten, darunter:
- Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Beschreibung der erbrachten Leistung
- Zeitpunkt der Leistungserbringung
Zusätzlich muss sie enthalten:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Parteien
- Nettobetrag ohne Umsatzsteuer
- Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Beispiele für Reverse Charge
Beispiel 1:
Du berechnest deine Dienstleistung nach Österreich
Du bist in Deutschland selbstständig und hast für ein österreichisches Unternehmen eine Dienstleistung erbracht. Dein Honorar beträgt 1.000 EUR.
So sieht deine Rechnung aus:
- Nettobetrag: 1.000 EUR
- Keine Umsatzsteuer ausgewiesen
- Hinweis auf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Was passiert dann?
- Dein österreichischer Kunde meldet und zahlt die Umsatzsteuer (20 % in Österreich) an das österreichische Finanzamt.
- Du führst keine Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab.
- Du gibst die Transaktion in deiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Vorteil: Du musst dich nicht in Österreich steuerlich registrieren.
Beispiel 2:
Du erhältst eine Rechnung aus Österreich
Ein österreichischer Freelancer erbringt für dich eine Dienstleistung und stellt dir eine Rechnung über 1.000 EUR aus.
So sieht seine Rechnung aus:
- Nettobetrag: 1.000 EUR
- Keine Umsatzsteuer ausgewiesen
- Hinweis auf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Was musst du tun?
- Du meldest die Umsatzsteuer von 19 % (190 EUR) in deiner Umsatzsteuervoranmeldung an das deutsche Finanzamt.
- Falls du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst du die 190 EUR direkt als Vorsteuer geltend machen.
- In der Praxis bedeutet das: Du meldest die 190 EUR an, ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab und hast keine tatsächliche Steuerbelastung.
Reverse Charge für Kleinunternehmer
Bei internationalem Business fallen auch Kleinunternehmer unter die Reverse Charge Regelung, denn die Kleinunternehmerregelung ist lediglich eine deutsche Regelung.
- Das Reverse-Charge-Verfahren greift auch für Kleinunternehmer, wenn diese Leistungen an einen Unternehmer im Ausland ausführen.
- Beziehst du als Kleinunternehmer eine Leistung aus dem Ausland, musst du diese Umsatzsteuer anmelden und abführen – jedoch ohne Vorsteuerabzug.
Beispiel 3:
Kleinunternehmer stellt eine Rechnung ins Ausland
Du bist Kleinunternehmer und berechnest deine Dienstleistung an ein österreichisches Unternehmen. Das Honorar beträgt 1.000 EUR.
So sieht die Rechnung aus:
- Nettobetrag: 1.000 EUR
- Keine Umsatzsteuer ausgewiesen
- Hinweis auf Reverse Charge: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG nimmst du raus.
Was passiert dann?
- Dein österreichischer Kunde meldet und zahlt die Umsatzsteuer (20 % in Österreich) an das österreichische Finanzamt.
- Du führst keine Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab.
- Als Kleinunternehmer bist du nicht zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet und musst daher keine Eintragung vornehmen.
Beispiel 4:
Kleinunternehmer erhält eine Rechnung aus Österreich
Ein österreichischer Freelancer erbringt für dich eine Dienstleistung und stellt dir eine Rechnung über 1.000 EUR aus.
So sieht seine Rechnung aus:
- Nettobetrag: 1.000 EUR
- Keine Umsatzsteuer ausgewiesen
- Hinweis auf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Was musst du tun?
- Du meldest die Umsatzsteuer von 19 % (190 EUR) in deiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Jahreserklärung an das deutsche Finanzamt.
Fazit: Das musst du bei einer Reverse-Charge-Rechnung beachten
Zusammenfassung:
- Die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger übertragen.
- Reverse Charge gilt für viele grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU und in bestimmten Drittländern.
- Auch für Kleinunternehmer gilt Reverse Charge.
- Die Rechnung muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
- Du bist verantwortlich für die Prüfung der Umsatzsteuer-ID deines Kunden.
Tipp: Für detaillierte Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung, sieh dir unseren ausführlichen Blogartikel an: Umsatzsteuervoranmeldung selber machen