Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Hast du dir für dein Business einen Computer oder Software gekauft oder es in diesem Jahr noch vor?
Für die Abschreibung von sogenannten „digitalen Wirtschaftsgütern“ gab es eine Änderung! Seit dem 01.01.2021 kannst du für Computer (einschließlich Peripheriegeräten) und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen.
Was bedeutet das?
Die Anschaffungskosten kannst du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Da Computerhardware und Software nunmehr eine Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Diese Regelung kannst du erstmals anwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Rückwirkende Anwendung
Bist du bei der Gewinnermittlung bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kannst du nach dem 31.12.2020 den Restbuchwert in voller Höhe abschreiben.
Für Computer und Software deines Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.
Hinweis zu Software
Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.